Allgemeine Geschäftsbedingungen der BayWa AG
Die nachstehenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil; Bedingungen des Kunden gelten nicht. Diese Bedingungen gelten auch für nachfolgende Lieferungen aufgrund schriftlicher oder mündlicher Bestellungen. Für Käufe von Baustoffen, bei Einbauten sowie für Lieferungen von Kraft- und Schmierstoffen, Heizöl und festen Brennstoffen gelten ergänzend die unten abgedruckten besonderen Bedingungen.
1. Preis. Eine nach Vertragsschluss erfolgte Arbeitskosten-, Materialkosten und Mehrwertsteuer-Erhöhung wird in gleicher Höhe an den Kunden weiter berechnet, wenn die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Bei einer Preissteigerung von mehr als 5% kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
2. Fracht,Verpackung, Paletten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen sämtliche Frachtkosten für den Transport zum Kunden zu dessen Lasten.
Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Paletten werden handelsüblich berechnet und bei Rückgabe an den liefernden BayWa-Betrieb abzüglich Abwicklungs- und Verschleißkosten gutgeschrieben. Eine Bruch- oder Transportversicherung geht zu Lasten des Kunden. Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind vom Kunden beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen.
3. Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, so setzt dies voraus, dass die Zufahrtsstraße und die Baustelle mindestens mit einem 20t-Lkw befahrbar sind. Das Abladen hat durch den Kunden zu erfolgen und geht auf seine Gefahr. Bei Zustellung mit Kranfahrzeug werden die üblichen Abladekosten berechnet. Mehrkosten aus fehlender Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle gehen zu Lasten des Kunden.
4. Lieferung von Kraft- und Schmierstoffen, Heizöl und festen Brennstoffen. Dem vereinbarten Preis liegt die Bestellmenge zugrunde. Bei niedrigeren oder höheren Liefermengen erhöht oder ermäßigt sich der Preis nach den jeweils am Tage der Bestellung geltenden Staffelpreisen der BayWa. Zusätzlich gilt bei Lieferungen an Unternehmer: werden Frachten, Zölle, Steuern und dgl. nach Vertragsschluss erhöht, neu eingeführt, ermäßigt oder fallen sie weg, dann erhöht oder ermäßigt sich der Kaufpreis entsprechend. Für bestimmte Temperaturen der Ware wird nicht gehaftet.
5. Lieferfrist. Ereignisse aller Art, die von der BayWa nicht verschuldet sind (Arbeitseinstellungen, Betriebsstörungen, Transportstörungen, Liefersperren und dgl.), entbinden die BayWa von der Lieferpflicht für die Dauer der Behinderung. Dauert diese länger als 3 Monate, kann der Kunde unter Ausschluss von Ersatzansprüchen vom Vertrag zurücktreten. Geht die BayWa für die Bestellung eines Verbrauchers ein deckungsgleiches Geschäft ein, so wird rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten, wenn die Belieferung der BayWa ohne ihr Verschulden nicht erfolgt. Bei Unternehmern wird die rechtzeitige Selbstbelieferung generell vorbehalten.
6. Gewährleistung, Verjährung. Ist der Käufer Unternehmer, kann er als Nacherfüllung Beseitigung des Mangels verlangen. Schlägt diese fehl, bestimmen sich seine Rechte nach § 437 Nr.2 und 3 BGB; Nachlieferung ist ausgeschlossen. Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Unternehmer sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Bei Verkauf von neuen beweglichen Sachen an Unternehmer, sowie beim Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Verbraucher verjähren die Mängelansprüche in einem Jahr. § 438 Abs. 1 Nr.2 BGB bleibt unberührt.
7. Mängelrügen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe der Ware schriftlich zu rügen, da sonst Gewährleistungsansprüche entfallen. Zur Fristwahrung genügt das fristgerechte Absenden der Mängelrüge. Für Kaufleute gilt § 377 HGB. Bei Transportbeton-Anlieferungen hat der Kunde offensichtliche Mängel - unverzüglich noch vor Abladung ? telefonisch der BayWa anzuzeigen. Aus dem Lieferschein ersichtliche Abweichungen der gelieferten von der bestellten Qualität sind offensichtliche Mängel. Waren mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht eingebaut und nicht mit beweglichen Sachen verbunden oder vermischt werden. Andere Mängel sind ebenfalls schriftlich anzuzeigen.
8. Haftung. Die BayWa haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder von wesentlichen Vertragspflichten haftet die BayWa darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit. Der Kunde kann die BayWa in jedem Fall, in dem die BayWa haftpflichtversichert ist, bis zur Höhe der Versicherungsdeckung in Anspruch nehmen. Eine weitergehende Haftung der BayWa besteht nicht.
9. Zahlungen haben, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort bei Übergabe der Ware ohne jeden Abzug zu erfolgen.
10. Rückgaben bedürfen der Zustimmung der BayWa. Nur einwandfreie, allgemein verwendbare Ware kann bei frachtfreier Rückgabe an den Lieferbetrieb und Rechnungsvorlage abzüglich einer Bearbeitungspauschale von mindestens 15% ihres Wertes gutgeschrieben werden.
11. Aufbewahrungspflicht. Bezieht der Kunde eine Werkleistung oder sonstige Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück und ist er nicht Unternehmer oder verwendet er diese als Unternehmer für seinen nichtunternehmerischen Bereich, ist er nach § 14 b Abs.1 Satz 5 UStG verpflichtet, die Rechnungen bis zum Ende des übernächsten Jahres aufzubewahren.
12. Lieferdatum. Soweit nicht anders angegeben, entspricht das Lieferdatum bei Barbelegen dem Rechnungsdatum.
13. Abtretung, Aufrechnung. Die Abtretung von Rechten an Dritte ist dem Kunden ohne Zustimmung der BayWa nicht gestattet. Gegen Zahlungsansprüche der BayWa kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
14. Bau-Werkleistungen. Sind Bau-Werkleistungen auszuführen, so gelten dafür die Bestimmungen der VOB/B.
15. Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen ist der Sitz der verkaufenden BayWa Betriebsstätte.
16. Internationaler Warenkauf. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) findet keine Anwendung.
17. Datenschutz. Personenbezogene Daten werden gemäß § 28 BDSG gespeichert und erforderlichenfalls zur Kreditprüfung und ?überwachung an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt.
18. Eigentum:
18.1. Die BayWa behält sich ihr Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung vor, im kaufmännischen Verkehr bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Nebenforderungen (Nutzungszinsen, Verzugsschaden etc.). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die BayWa zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
18.2. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die BayWa, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der BayWa. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der BayWa gehörender Ware erwirbt die BayWa Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht der BayWa gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die BayWa Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung
Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an die BayWa Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der BayWa stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
18.3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit nicht der BayWa gehörender Ware, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; die BayWa nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der BayWa zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 35 % (10 % Wertabschlag, 4 %) § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer ? von derzeit 19% ? in jeweils gesetzlicher Höhe), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der BayWa steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert der BayWa am Miteigentum entspricht. Abschnitt 18.1. Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abschnitt 18.3. Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
18.4. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die, gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entsprechende Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; die BayWa nimmt die Abtretung an. Abschnitt 18.3. Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
18.5. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; die BayWa nimmt die Abtretung an. Abschnitt 18.3. Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
18.6. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne der Abschnitte 18.3., 18.4. und 18.5. auf die BayWa tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt.
18.7. Die BayWa ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abschnitte 18.3., 18.4. und 18.5. abgetretenen Forderungen. Die BayWa wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der BayWa hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, umfassend Auskunft zu erteilen, wobei es nicht ausreicht der BayWa Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und diese Abtretung anzuzeigen; die BayWa ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
18.8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde die BayWa unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
18.9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I Nr.1. InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
18.10. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 35 % (10 % Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer ? von derzeit 19 % ? in jeweils gesetzlicher Höhe), so ist die BayWa insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Kunden verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen der BayWa aus Liefergeschäften gehen das
Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
19. Bei Bestellung über die Online-Shops (eShops) der BayWa AG gilt weiter:
19.1. Bestellung. Die Bestellung ist für den Kunden verbindlich. Die BayWa AG kann diese innerhalb von 20 Tagen ablehnen; lehnt die BayWa AG die Bestellung nicht ab, so ist diese angenommen. Die nach Bestellungseingang versandte 'Bestellbestätigung' stellt keine Annahme dar.
19.2. Liefergebiet. Das Liefergebiet ist auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
Stand 25.04.2008
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Der Widerruf unter Angabe der Bezugsstelle (Sparte Baustoffe, Sparte Energie, Sparte Technik) ist zu richten an:
BayWa AG
Sparte Baustoffe
Herr Jürgen Marzog
Bühlstraße 14
95463 Bindlach
Telefon +49 9208-690-44
Telefax +49 9208-690-40
E-Mail juergen.marzog(at)baywa.de
Home www.baywa.de
BayWa AG
Sparte Energie
Herr Emil Sopper
Arabellastraße 4
81925 München
Telefon +49 9222-3259
Telefax +49 9212-3259
E-Mail emil.sopper(at)baywa.de
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BayWa AG
Sparte Technik
Frau Edelgard Merz
Hafenstr. 22
97424 Schweinfurt
Telefon +49 9721-7708-51
Telefax +49 9721-7708-97
E-Mail edelgard.merz(at)baywa.de
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Vorstand: Klaus Josef Lutz (Vorsitzender), Klaus Buchleitner,
Dr. Josef Krapf, Roland Schuler.
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Manfred Nüssel
Firmensitz München
Registergericht München, HRB 4921
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.
Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von persönlichen Informationen unserer Kunden
Informationen, die wir von Ihnen bekommen, helfen uns, Ihr Einkaufserlebnis in einem der eShops des BayWa Konzerns individuell zu gestalten und stetig zu verbessern. Wir nutzen diese Informationen für die Abwicklung von Bestellungen, die Lieferung von Waren und das Erbringen von Dienstleistungen sowie die Abwicklung der Zahlung (bei Rechnungskauf auch für erforderliche Prüfungen).
Wir verwenden Ihre Informationen auch, um mit Ihnen über Bestellungen, Produkte, Dienstleistungen und über Marketingangebote zu kommunizieren sowie dazu, unsere Datensätze zu aktualisieren und Ihre Kundenkonten bei uns zu unterhalten und zu pflegen sowie dazu, Inhalte wie z. B. Wunschzettel oder in Zukunft mögliche Kundenrezensionen abzubilden und Ihnen Produkte oder Dienstleistungen zu empfehlen, die Sie interessieren könnten. Wir nutzen Ihre Informationen auch dazu, unsere Betriebsstätten und unsere Plattform zu verbessern, einem Missbrauch unserer Website vorzubeugen, Missbrauch zu ermitteln oder Dritten die Durchführung technischer, logistischer oder anderer Dienstleistungen in unserem Auftrag zu ermöglichen.
Weitere Informationen über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen, die Anmeldung zu dem E-Mail-Benachrichtigungsdienst, die Übermittlung einer Onlinerezension erforderlichen personenbezogenen Daten durch die BayWa-Unternehmensgruppe befinden sich in der Datenschutzerklärung.
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