Allgemeine Geschäftsbedingungen der BayWa AG
Die nachstehenden Bedingungen der BayWa AG („BayWa“) sind Vertragsbestandteil. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners („Kunden) gelten nicht, auch wenn die BayWa ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen der BayWa gelten auch für nachfolgende Lieferungen aufgrund schriftlicher oder mündlicher Bestellungen.
1. Preis. Eine nach Vertragsschluss erfolgte Erhöhung von Arbeitskosten, Materialkosten oder Umsatzsteuer wird in gleicher Höhe an den Kunden weiterberechnet, wenn die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Bei einer Preissteigerung von mehr als 5% kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
2. Lieferung, Fracht, Verpackung, Paletten. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Teillieferungen sind zulässig; sie gelten als selbständige Lieferungen. Verpackung und Paletten werden handelsüblich berechnet. Rücknahme von Paletten durch die liefernde BayWa-Betriebsstätte erfolgt nur in mangelfreiem Zustand und unter Abzug angemessener Abwicklungs- und Verschleißkosten. Transportverluste oder -beschädigungen sind vom Kunden beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen. Bei vereinbarter direkter Belieferung des Kunden tritt Erfüllung der vertraglichen Lieferverpflichtungen mit Übergabe der Ware und Bestätigung der Übergabe durch Unterschrift des Kunden auf dem Lieferschein ein. Ziffer 7 ist anwendbar.
3. Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die Zufahrtsstraße und die Baustelle mindestens mit einem 20t-Lkw (Gesamtgewicht des Lastzugs) befahrbar sind. Das Abladen ist Sache des Kunden und erfolgt auf seine Gefahr. Bei Zustellung mit Kranfahrzeug werden die üblichen Abladekosten berechnet. Mehrkosten wegen fehlender Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle gehen zu Lasten des Kunden.
4. Lieferung von Kraft und Schmierstoffen, Heizöl und festen Brennstoffen. Dem vereinbarten Preis liegt die Bestellmenge zugrunde. Bei niedrigeren oder höheren Liefermengen erhöht oder ermäßigt sich der Preis nach den jeweils am Tage der Bestellung geltenden Staffelpreisen der BayWa. Für bestimmte Temperaturen der Ware wird nicht gehaftet.
Über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen und entsprechende Angebote kann sich der Kunde in der öffentlich geführten Anbieterliste der Bundesstelle für Energieeffizienz (siehe www.bafa.de/bafa/de/energie/energieeffizienz/ anbieterliste/index.html) informieren.
5. Lieferfrist. Ereignisse aller Art, die von der BayWa nicht verschuldet sind (Arbeitseinstellungen, Betriebsstörungen, Transportstörungen, Liefersperren usw.), entbinden die BayWa von der Lieferpflicht für die Dauer der Behinderung. Ist der Kunde Verbraucher, wird die rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten, wenn die Belieferung der BayWa ohne ihr Verschulden nicht erfolgt. Bei Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öff.-rechtl. Sondervermögen wird die rechtzeitige Selbstbelieferung generell vorbehalten.
6. Gewährleistung, Verjährung. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öff.-rechtl. Sondervermögen, kann er als Nacherfüllung Beseitigung des Mangels verlangen. Schlägt diese fehl, bestimmen sich seine Rechte nach § 437 Nr. 2 und 3 BGB; der Anspruch auf Nachlieferung ist ausgeschlossen. Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öff.-rechtl. Sondervermögen sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
Bei Verkauf von neuen beweglichen Sachen an Unternehmer sowie beim Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Verbraucher verjähren die Mängelansprüche in einem Jahr. §§ 438 Abs. 1 Nr.2, 479 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.
7. Mängelrügen. Mängel sind in Textform anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Übergabe der Ware zu rügen. Aus dem Lieferschein ersichtliche Abweichungen der gelieferten von der bestellten Menge oder Art der Ware sind offensichtliche Mängel. Bei Transportbeton-Anlieferungen hat der Kunde offensichtliche Mängel - unverzüglich noch vor Abladung - telefonisch der BayWa anzuzeigen. Waren mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht eingebaut und nicht mit beweglichen Sachen verbunden, vermengt oder vermischt werden. Verborgene Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung oder Kenntniserlangung zur rügen. § 377 HGB bleibt unberührt.
8. Haftung. Die BayWa haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder von wesentlichen Vertragspflichten haftet die BayWa darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht.
9. Zahlungen haben, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort bei Übergabe der Ware ohne jeden Abzug zu erfolgen.
10. Warenrücksendung und Rückgabe
10.1. Bei einem Fernabsatzvertrag (§ 312 b BGB) sind paketversandfähige Sachen auf Gefahr von BayWa zurückzusenden. Der Kunde hat die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Preis der zurückzusendenden Sache 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Kunde bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs weder die Gegenleistung noch eine vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Kunden kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Kunden abgeholt.
10.2. Bei allen übrigen Verträgen bedürfen Rückgaben der schriftlichen Zustimmung der BayWa. Nur mangelfreie Lagerware kann bei frachtfreier Rückgabe an den Lieferbetrieb und Rechnungsvorlage abzüglich einer Bearbeitungspauschale von mindestens 15% ihres Wertes gutgeschrieben werden. Sonderanfertigungen und Ware, die auf Wunsch des Kunden besonders beschafft wurde (Kommissionsware), sind grundsätzlich von der Rückgabe ausgeschlossen.
11. Aufbewahrungspflicht. Bezieht der Kunde eine Werkleistung oder sonstige Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück und ist er nicht Unternehmer oder verwendet er diese als Unternehmer für seinen nichtunternehmerischen Bereich, ist er nach § 14b Abs.1 Satz 5 UStG verpflichtet, die Rechnungen bis zum Ende des übernächsten Jahres aufzubewahren.
12.Lieferdatum. Das Lieferdatum entspricht dem Rechnungsdatum, soweit in der Rechnung nicht anders angegeben.
13. Abtretung. Die Abtretung von Rechten an Dritte ist dem Kunden ohne Zustimmung der BayWa nicht gestattet.
14. Aufrechnung. Der Kunde kann gegen Zahlungsansprüche der BayWa nur dann aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
15. Bau-Werkleistungen. Werden Bau-Werkleistungen für gewerbliche Kunden ausgeführt, so gelten dafür die Bestimmungen der VOB/B.
16. Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen ist der Sitz der BayWa-Betriebsstätte, welche die Leistung erbringt.
17. Montage. Soweit nicht anders vereinbart, sind Aufstellung und Montage, z.B. von Geräten und Maschinen, im Preis nicht enthalten.
18. Datenschutz. Personenbezogene Daten werden gemäß § 28 BDSG erfasst, gespeichert und verarbeitet. Dies erfasst auch die Übermittlung dieser Daten zur Kreditprüfung und -überwachung an Wirtschaftsauskunfteien. Die personenbezogenen Daten des Kunden (Name, Anschrift und Geburtsdatum) werden zur Bonitätsprüfung an die Unternehmen SCHUFA AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, und infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden, übermittelt. BayWa wird die Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftsdaten beziehen. Der Kunde kann bei diesen Unternehmen kostenfrei Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erhalten.
19. Eigentumsvorbehalt.
19.1. Die BayWa behält sich ihr Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung vor, im Verkehr mit Unternehmern bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen oder im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Nebenforderungen (Nutzungszinsen, Verzugsschaden etc.). Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt auch als Sicherung der Saldoforderung der BayWa. Die Be- oder Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von Vorbehaltsware gilt als im Auftrag der BayWa erfolgt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen („Fremdware“) vermischt, verbunden oder vermengt, so tritt der Kunde seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für die BayWa auf.
19.2. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware allein oder zusammen mit Fremdware, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an die BayWa ab; die BayWa nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der BayWa zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 38%. In gleicher Weise abgetreten werden sämtliche Forderungen des Kunden, die ihm aus Verträgen im Zusammenhang mit der Verarbeitung bzw. dem Einbau der Vorbehaltsware entstehen, sowie Forderungen, die dem Kunden durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit dem Grundstück eines Dritten erwachsen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.
19.3. Baut der Kunde Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil in ein eigenes Grundstück ein, so tritt er schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (einschließlich des Sicherheitsaufschlages von 38%) mit allen Nebenrechten an die BayWa ab; die BayWa nimmt die Abtretung an. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.
19.4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorstehenden Ziffern tatsächlich auf die BayWa übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde darf mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren.
19.5. Die BayWa ermächtigt den Kunden widerruflich zur Einziehung der gemäß vorstehenden Ziffern abgetretenen Forderungen. Die BayWa wird von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der BayWa hat der Kunde den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und umfassend Auskunft zu erteilen – wobei es nicht ausreicht, der BayWa Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren – und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die BayWa ist berechtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung erlöschen die Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
19.6. Der Kunde hat die BayWa unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die (voraus-) abgetretenen Forderungen zu unterrichten.
19.7. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die BayWa zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach einmaliger Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Der Kunde räumt der BayWa das Recht zum Betreten seines Geländes, zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Kunde.
19.8. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 38 %, so ist die BayWa insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Kunden verpflichtet.
Stand 04/2012
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Der Widerruf unter Angabe der Bezugsstelle (Sparte Baustoffe, Sparte Energie, Sparte Technik) ist zu richten an:
BayWa AG
Sparte Baustoffe
Herr Jürgen Marzog
Bühlstraße 14
95463 Bindlach
Telefon +49 9208-690-44
Telefax +49 9208-690-40
E-Mail juergen.marzog(at)baywa.de
Home www.baywa.de
BayWa AG
Sparte Energie
Herr Emil Sopper
Arabellastraße 4
81925 München
Telefon +49 9222-3259
Telefax +49 9212-3259
E-Mail emil.sopper(at)baywa.de
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BayWa AG
Sparte Technik
Frau Edelgard Merz
Hafenstr. 22
97424 Schweinfurt
Telefon +49 9721-7708-51
Telefax +49 9721-7708-97
E-Mail edelgard.merz(at)baywa.de
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Vorstand: Klaus Josef Lutz (Vorsitzender), Klaus Buchleitner,
Dr. Josef Krapf, Roland Schuler.
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Manfred Nüssel
Firmensitz München
Registergericht München, HRB 4921
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.
Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
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