
Greening
Auflagen erfüllen und Ansprüche sichern
Im Zuge der Neuregelung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gibt es seit 2015 für alle Landwirte eine Basisprämie und darüber hinaus Zuschläge für die Erbringung gewisser Umweltleistungen. Das Ziel ist die langfristige Förderung des Klima- und Umweltschutzes. Die Zahlungsansprüche setzen sich zusammen aus der Basisprämie, dem Greening, einem Zuschlag für kleinere und mittlere Betriebe sowie der Junglandwirteförderung. Zentrales Thema ist die Fruchtfolgegestaltung entsprechend den Greening-Regelungen.
Das Greening macht 30% des Direktzahlungsbudgets aus. Es ist für alle Direktzahlungsempfänger relevant. Einzig Ökobetriebe sind von dieser Auflage befreit. Die Maßnahmen sind auf allen beihilfefähigen Flächen einzuhalten. Die Prämie ist an drei zusätzliche Auflagen gekoppelt.
Alle Informationen rund um das Thema Greening

Anbaudiversifizierung
Unter der Anbaudiversifizierung versteht man die Einhaltung einer Fruchtfolge. Damit will die EU sicherstellen, dass eine gewisse Artenvielfalt unter den landwirtschaftlichen Nutzpflanzen herrscht. Die Intensität der Anbaudiversifizierung hängt von der Ackerfläche eines Betriebes ab. Es wird unterschieden nach Betrieben zwischen 10 und 30 ha sowie Betriebe mit mehr als 30 ha Ackerfläche.
Was bedeutet das für Sie als Landwirt und für Ihre Fruchtfolgeplanung?
Fruchtfolge bei Betrieben zwischen 10 und 30 ha Ackerfläche
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Es ist ein Anbau von mindestens zwei verschiedenen Kulturen erforderlich. Dabei muss die Hauptkultur maximal 75 % der Ackerfläche einnehmen. Hier wäre es beispielsweise Mais.
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Damit verschiedene Zwischenfruchtmischungen beim Greening eingesetzt werden dürfen, müssen sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Wir haben für Sie eine Auswahl an Greening-konformen Saatgut in unserem Shop vorbereitet.
Fruchtfolge bei Betrieben mit mehr als 30 ha Ackerfläche
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Es ist ein Anbau von mindestens drei verschiedenen Kulturen erforderlich. Dabei darf die Hauptkultur maximal 75 % der Ackerfläche einnehmen. Die beiden anteilsmäßig größten Kulturen dürfen in Summe nicht mehr als 95% der Ackerfläche betragen. Beispielhaft für die erste Kultur ist hier Mais.
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Damit verschiedene Zwischenfruchtmischungen beim Greening eingesetzt werden dürfen, müssen sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Wir haben für Sie eine Auswahl an Greening-konformen Saatgut in unserem Shop vorbereitet.
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Auch Raps kann in die Fruchtfolge aufgenommen werden. Dabei muss allerdings darauf geachtet werden, dass Zwischenfruchtmischungen, die Kohlhernie, Verticillium und Sklerotinia fördern können, nicht verwendet werden.
Zeitraum der Berechnung:
Der Berechnungszeitraum der Anteile der verschiedenen Kulturen liegt zwischen dem 01. Juni und dem 15. Juli.
Ausnahmen:
- Betriebe unter 10 ha Ackerfläche
- Ökobetriebe
- Betriebe mit mehr als 75% Dauergrünland (inkl. Feld- und Ackergras) und unter 30 ha Ackerfläche
- Spezialisierte Betriebe (z.B. Gemüsebau) mit jährlich mehr als 50% Flächentausch
- Betriebe, die unter die Kleinerzeugerregelung fallen (max. € 1.250,-)

Dauergrünland
Dauergrünland wird für mindestens fünf Jahre als Wiese oder Weide genutzt. Das Ziel der Auflagen ist es, den Anteil dieser Grünland-Flächen stabil zu halten und einen Umbruch zu verhindern.
Zu beachten ist:
- In speziellen Natur- und Landschaftsschutzgebieten, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ausgewiesen sind (FFH-Gebiete), herrscht ein generelles Umbruchverbot.
- Außerhalb von FFH-Gebieten ist ein Umbruch nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden möglich.
- Ersatzflächen müssen ausgewiesen werden.
- Das Basisjahr für den Anteil an Dauergrünland ist das Jahr 2012

Ökologische Vorrangfläche (ÖVF)
Alle Betriebe mit mehr als 15 Hektar landwirtschaftlicher Fläche sind verpflichtet 5% der Fläche als ökologische Vorrangfläche auszuweisen. In der unten stehenden Tabelle finden Sie Möglichkeiten, wie die unterschiedlichen Flächen angerechnet werden können.
Vorrangfläche | Erklärung | Faktor |
---|---|---|
Brachland | keine landw. Nutzung im Antragsjahr; Aussaat ab 1.8. möglich sofern keine Ernte im Antragsjahr | 1 |
Zwischenfrüchte/ Untersaat | Anforderung zur Anerkennung | 0,3 |
Leguminosen | Anforderung zur Anerkennung | 0,7 |
Aufgeforstete Flächen | 1 | |
Landschaftselemente | Bäume oder Baumreihen auf Dauergrünland zählen nicht als Landschaftselement (abhängig vom Element) | 1,0 - 2,0 |
Agroforstfläche | 1 | |
Niederwald mit Kurzumtrieb | keine mineralische Düngung und Pflanzenschutz | 0,3 |
Beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern | mit Bewirtschaftung ohne Bewirtschaftung |
0,3 1,5 |
Pufferstreifen | Beweidung und Schnittnutzung erlaubt | 1,5 |
Terrassen | 1 |
Ausnahmen:
- Betriebe mit weniger als 15 ha Ackerfläche
- Ökobetriebe
- Betriebe mit mehr als 75% Dauergrünland und weniger als 75 ha Ackerfläche
- Betriebe mit ausschließlichem Anbau von Dauerkulturen
Weitere wichtige Informationen zur Erfüllung des Greenings finden Sie hier:
Wer muss welche Auflagen erfüllen?
Eine Garantie für die Vollständigkeit, Richtigkeit und letzte Aktualität kann nicht übernommen werden.
Betriebstyp | 1. Anbaudiversifizierung | 2. Dauergrünland | 3. Ökologische Vorrangfläche |
---|---|---|---|
100 % Dauergrünland | nein | ja | nein |
Über 75% Dauergrünland und unter 30 ha Ackerfläche | nein | ja | nein |
Unter 75% Grünland und über 30% Ackerbau | ja | ja | ja |
Über 75% Ackergras und unter 30 ha andere Ackerfrüchte | nein | nein | |
Reiner Ackerbau (über 30 ha) | ja | ja | |
Reiner Ackerbau (unter 15 ha) | ja | nein | |
Reiner Ackerbau (unter 10 ha) | nein | nein |
Kontakt Greening
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