6 Wochen frühlingsfrische Angebote – die BayWa Green Weeks sind da: Jetzt entdecken

Aktionszeitraum

  • Zeitraum BayWa Green Weeks 18.3. - 1.5.2024
  • 6 Woche Knaller-Angebote, super Marken und Hammer-Preise
  • Inklusive BayWa Green Weeks Oster Gewinnspiel
  • Nur solange der Vorrat reicht
  • Zu den BayWa Green Weeks

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BayWa AG

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BayWa AG ("Unternehmen") sind Bestandteil aller Verträge. Für den Verkauf im Fernabsatz bzw. Online-Handel, den Verkauf von Saatgut und Hopfen sowie der Erbringung von Reparatur- und Werkleistungen gelten jeweils Besondere Geschäftsbedingungen, welche ergänzend auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweisen. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ("Kunden") gelten nicht, auch wenn das Unternehmen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen des Unternehmens gelten auch für nachfolgende Lieferungen aufgrund schriftlicher oder mündlicher Bestellungen.

Downloads:

1. Preiserhöhung
Eine nach Vertragsschluss erfolgte Erhöhung von Arbeitskosten, Materialkosten oder Umsatzsteuer wird in gleicher Höhe an den Kunden weiterberechnet, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Bei einer Preissteigerung von mehr als fünf Prozent kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

2. Lieferung, Fracht, Verpackung, Paletten
Die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt auf dessen Rechnung und Gefahr. Verpackung und Paletten werden handelsüblich berechnet. Rücknahme von Paletten durch den liefernden Unternehmens-Betrieb erfolgt nur in mangelfreiem Zustand und unter Abzug angemessener Abwicklungs- und Verschleißkosten. Transportverluste oder -beschädigungen sind vom Kunden beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen. Bei vereinbarter direkter Belieferung des Kunden tritt Erfüllung der vertraglichen Lieferverpflichtungen mit Übergabe der Ware und Bestätigung der Übergabe durch Unterschrift des Kunden auf dem Lieferschein ein.

3. Lieferung frei Baustelle
Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die Zufahrtsstraße und die Baustelle mindestens mit einem 40t-Lkw (Gesamtgewicht des Lastzugs) befahrbar ist. Das Abladen ist Sache des Kunden und erfolgt auf seine Gefahr. Bei Zustellung mit Kranfahrzeug werden die üblichen Abladekosten berechnet. Mehrkosten wegen fehlender Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle gehen zu Lasten des Kunden.

4. Lieferung von Kraft- und Schmierstoffen, Heizöl und festen Brennstoffen
Dem vereinbarten Preis liegt die Bestellmenge zugrunde. Bei niedrigeren oder höheren Liefermengen erhöht oder ermäßigt sich der Preis nach den jeweils am Tage der Bestellung geltenden Staffelpreisen des Unternehmens. Für bestimmte Temperaturen der Ware wird nicht gehaftet.Über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen und entsprechende Angebote kann sich der Kunde in der öffentlich geführten Anbieterliste der Bundesstelle für Energieeffizienz informieren (siehe www.bfee-online.de).

5. Höhere Gewalt
Ereignisse aller Art, die von den Parteien nicht verschuldet sind (Streik, Betriebsstörungen, Transportstörungen, Liefersperren, Naturereignisse, Unruhen, Krieg, Epidemien, Pandemien usw.), entbinden das Unternehmen von der Lieferpflicht für die Dauer der Behinderung. Dauert dieser Zustand der höheren Gewalt länger als 30 Tage ununterbrochen an, darf der Vertrag von jeder der Parteien gekündigt werden. Ist der Kunde Verbraucher, wird die rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten, wenn die Belieferung des Unternehmens ohne dessen Verschulden nicht erfolgt. Bei Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die rechtzeitige Selbstbelieferung generell vorbehalten.

6. Exportkontrolle
Der Vertragsschluss steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Lieferungen und Leistungen zur Erfüllung geschlossener Verträge stehen unter dem Vorbehalt, dass eben genannte Hindernisse ebenfalls nicht entgegenstehen.

7. Gewährleistung
Ist der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, überlässt er dem Unternehmen die Wahl der Art der Nacherfüllung (Nachlieferung/ Nachbesserung) zur Beseitigung des Mangels. Schlägt die Nacherfüllung fehl (§440 Satz 2 BGB), bestimmen sich die Rechte des Kunden nach § 437 Nr. 2 und 3 BGB. 
Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
Bei Verkauf von neuen beweglichen Sachen an Unternehmer verjähren die Mängelansprüche in einem Jahr. 
Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an einen Verbraucher, haftet das Unternehmen nur für einen Mangel, der sich innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache gezeigt hat. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445 b und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt. Soweit das Unternehmen gemäß Ziff. 8 haftet, verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

8. Haftung
Das Unternehmen haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder von wesentlichen Vertragspflichten haftet das Unternehmen darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht.

9. Zahlungen
Zahlungen haben, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort bei Übergabe der Ware ohne jeden Abzug zu erfolgen. Das Unternehmen behält sich die Ablehnung von Schecks und anderen unbaren Zahlungsmitteln vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Zahlungen in fremder Währung werden gemäß Bankabrechnung gutgeschrieben. Bankgebühren sind vom Kunden zu tragen.

10. Umsatzsteuerfreie Lieferung
Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gemäß §§ 4 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 6 a UStG vor, ist der Kunde verpflichtet, eine Gelangensbestätigung zu unterzeichnen und innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des Kaufgegenstandes durch das Unternehmen oder eines von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmen zurückzusenden. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangensbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.

11. Ankündigungsfrist für den Einzug von SEPA-Lastschriften
Nimmt der Kunde am SEPA-Lastschriftverfahren teil, wird ihm der Bankeinzug spätestens einen Werktag vorher angekündigt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen wird einmal jährlich angekündigt.

12. Warenrücksendung und Rückgabe
Sofern keine gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechte (z. B. Widerruf im Fernabsatzgeschäft) bestehen, bedürfen Rückgaben der schriftlichen Zustimmung des Unternehmens. Nur mangelfreie Lagerware kann bei frachtfreier Rückgabe an den Lieferbetrieb und Rechnungsvorlage abzüglich einer Bearbeitungspauschale von mindestens fünfzehn Prozent ihres Wertes gutgeschrieben werden. Sonderanfertigungen und Ware, die auf Wunsch des Kunden besonders beschafft wurden (Kommissionsware), sind grundsätzlich von der Rückgabe ausgeschlossen.

13. Aufbewahrungspflicht
Bezieht der Kunde eine Werkleistung oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück und ist er nicht Unternehmer oder verwendet er diese als Unternehmer für seinen nichtunternehmerischen Bereich, ist er nach § 14b Abs.1 Satz 5 UStG verpflichtet, die Rechnungen bis zum Ende des übernächsten Jahres aufzubewahren.

14. Lieferdatum
Das Lieferdatum entspricht dem Rechnungsdatum, soweit in der Rechnung nicht anders angegeben.

15. Abtretung
Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist die Abtretung von Rechten an Dritte ohne Zustimmung des Unternehmens nicht gestattet.

16. Aufrechnung
Der Kunde kann nur mit einer Forderung aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, die Forderung resultiert aus demselben vertraglichen Verhältnis.

17. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen an denen kein Verbraucher beteiligt ist, ist der Sitz des Unternehmens-Betriebes, von dem aus die Leistung erbracht wird.

18. Montage
Soweit nicht anders vereinbart, sind Aufstellung und Montage, z.B. von Geräten und Maschinen, im Preis nicht enthalten.

19. Information zum Datenschutz
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist BayWa AG, Arabellastr. 4, 81925 München, Tel.: 089/9222-0, E-Mail: info1@baywa.de. Die BayWa verarbeitet personenbezogene Daten zur Abwicklung von Bestellungen (Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO) sowie für eigene Marketingzwecke im gesetzlich zulässigen Rahmen auf Basis eines berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Interessen eines Dritten werden mit der Datenverarbeitung nicht verfolgt, eine Datenübermittlung in Länder außerhalb der EU ist nicht beabsichtigt. Empfänger der Daten sind IT- und Service-Dienstleister und Zustellunternehmen zum Zwecke der Vertragsabwicklung sowie Auskunfteien (z. B. Schufa) zum Zwecke von Bonitätsprüfungen für den Fall, dass das Unternehmen zur Vorleistung verpflichtet ist (z. B. Kauf auf Rechnung, Lastschrifteinzug) sowie zum Zweck der Identitätsprüfung, etwa bei Anlage eines Kundenkontos. Die Rechtmäßigkeit des Datenaustauschs mit Auskunfteien ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten durch den Kunden besteht nicht, sie ist aber zur Erfüllung der Vertragspflichten erforderlich. Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere auch zu den Rechten als Betroffener werden unter www.baywa.de/datenschutz bereitgehalten.

20. Eigentumsvorbehalt

20.1
Das Unternehmen behält sich sein Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung vor, im Verkehr mit Unternehmern bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen oder im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Nebenforderungen (Nutzungszinsen, Verzugsschaden etc.). Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt auch als Sicherung der Saldoforderung des Unternehmens. Die Be- oder Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von Vorbehaltsware gilt als im Auftrag des Unternehmens erfolgt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen ("Fremdware") vermischt, verbunden oder vermengt, so tritt der Kunde seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an das annehmende Unternehmen ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für das Unternehmen auf.

20.2
Veräußert der Kunde Vorbehaltsware allein oder zusammen mit Fremdware, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an das die Abtretung annehmende Unternehmen ab. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Unternehmens zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von achtunddreißig Prozent. In gleicher Weise abgetreten werden sämtliche Forderungen des Kunden, die ihm aus Verträgen im Zusammenhang mit der Verarbeitung bzw. dem Einbau der Vorbehaltsware entstehen, sowie Forderungen, die dem Kunden durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit dem Grundstück eines Dritten erwachsen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.

20.3
Baut der Kunde Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil in ein eigenes Grundstück ein, so tritt er schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (einschließlich des Sicherheitsaufschlages von 38%) mit allen Nebenrechten an das die Abtretung annehmende Unternehmen ab. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.

20.4
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorstehenden Ziffern tatsächlich auf das Unternehmen übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde darf mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren.

20.5
Das Unternehmen ermächtigt den Kunden widerruflich zur Einziehung der gemäß vorstehenden Ziffern abgetretenen Forderungen. Das Unternehmen wird von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Unternehmens hat der Kunde den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und umfassend Auskunft zu erteilen – wobei es nicht ausreicht, dem Unternehmen Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren – und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Das Unternehmen ist berechtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung erlöschen die Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

20.6
Der Kunde hat das Unternehmen unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die (voraus-) abgetretenen Forderungen zu unterrichten.

20.7
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach einmaliger Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Der Kunde räumt dem Unternehmen das Recht zum Betreten seines Geländes, zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Kunde.

20.8
Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als achtunddreißig Prozent, so ist das Unternehmen insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Kunden verpflichtet.

21. Geltendes Recht und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Von dieser Rechtswahl ausgenommen ist zwingend außerhalb Deutschlands anwendbares Verbraucherschutzrecht. Vertragssprache ist deutsch. Für Streitigkeiten unter Kaufleuten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die handelnde Betriebsstätte des Unternehmens ihren Sitz hat.

22. Alternative Streitbeilegung (VSBG)
Das Unternehmen nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

Stand: 03.2020

Besondere Geschäftsbedingungen der BayWa AG für die Geschäftsabwicklung im E-Commerce

Für alle Waren, die der Kunde im Online-Shop der BayWa AG („Unternehmen“) bezieht, gelten zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens diese Besonderen Geschäftsbedingungen für die Geschäftsabwicklung im E-Commerce ergänzend.

1. Bestellung und Vertragsschluss
Die Produkte im Online-Shop stellen einen unverbindlichen Online-Katalog des Warensortiments des Unternehmens dar. Der Kunde hat vor Abschluss der Bestellung die Möglichkeit, alle eingegebenen Informationen, wie Liefer- und Zahlungsdaten sowie der in den Warenkorb gelegten Artikel in einer Zusammenfassung zu überprüfen und gegebenenfalls über kenntlich gemachte Links zu ändern bzw. zu korrigieren. Durch Anklicken der Schaltfläche „kostenpflichtig bestellen" schließt der Kunde mit dem Unternehmen einen verbindlichen Kaufvertrag über die im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Einer weiteren Bestätigung durch das Unternehmen bedarf es zum Kaufvertragsabschluss nicht. Für alle Bestellungen ist das Unternehmen Vertragspartner. Das Unternehmen bestätigt den Bestellungseingang unverzüglich. Spätestens mit der Warenlieferung erhält der Kunde alle Informationen.

2. Speicherung des Vertragstextes und zugehöriger AGB
Das Unternehmen speichert die bei der Bestellung eingegebenen Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses. Die Bestelldaten und der Link zu den im Zeitpunkt der Bestellung gültigen AGB werden dem Kunden per E-Mail zugesandt. Alle früheren Bestellungen können vom Kunden im Login-Bereich eingesehen werden. Auf Nachfrage stellt das Unternehmen dem Kunden alle wesentlichen Unterlagen der Bestellung als eine Datenkopie zur Verfügung.

3. Befristete Angebote
Angebote im Online-Shop des Unternehmens können zeitlich befristet sein. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung. Trotz sorgfältiger Bevorratung kann es vorkommen, dass ein Aktionsartikel schneller als vorgesehen ausverkauft ist. Das Unternehmen gibt hierfür keine Liefergarantie.

4. Preise
Alle genannten Preise beziehen sich ausschließlich auf das Angebot im Online-Shop. Diese sind unabhängig von Warenpreisen der lokalen Betriebsstätten des Unternehmens und können von diesen abweichen.

5. Zahlungsart
Das Unternehmen bietet dem Kunden in Abhängigkeit von der jeweiligen individuellen Bonität und Besicherung seiner Forderung folgende Zahlungsarten an: Vorkasse, per Kreditkarte, per Rechnung, per Lastschrift, per PayPal, per Sofortüberweisung.

6. Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis ist mit Vertragsschluss zur Zahlung fällig. Der Rechnungsbetrag wird bei Zahlung mit Kreditkarte mit Vertragsschluss auf dieser belastet.

7.. Lieferung, Liefergebiet und -kosten
Bestellungen und Lieferungen sind ohne vorherige Abstimmung mit dem Unternehmen grundsätzlich nur innerhalb Deutschlands (Festland ohne deutsche Ost- und Nordseeinseln) möglich. Die Lieferung erfolgt zum jeweils bestätigten Liefertermin. Versandkosten werden danach berechnet, welche Ware mit welchem Gewicht an welche Adresse versendet wird. Gewichts- und entfernungsabhängige Kosten werden beim jeweiligen Artikel zunächst geschätzt angegeben und nach Eingabe aller relevanten Daten durch den Kunden (Lieferanschrift, Mengen) lieferungsbezogen berechnet und dem Kunden vor dem Absenden seiner Bestellung über den Warenkorb angezeigt. Bei Lieferung per Spedition erfolgt eine Avisierung der Zustellung per Telefon oder E-Mail. Die Übergabe der Ware bei einer Lieferung durch eine Spedition erfolgt an der Bordsteinkante. In Abstimmung mit der Service-Hotline, Tel: 0800-40441110 (gebührenfrei für Anrufe aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz), erreichbar Mo-Sa. 8.00-20.00 Uhr, kann auch in andere Länder und an Adressen auf den deutschen Inseln geliefert werden. Hierzu kann das Unternehmen auf Anforderung des Kunden ein individuelles Angebot unterbreiten. Beim Versand außerhalb der EU können unter Umständen Zölle zu zahlen sein, die vom Kunden extra zu entrichten sind und nicht im Kaufpreis enthalten sind.

8. Gesetzliche Gewährleistungsrechte
Es bestehen die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte.

Stand: 10.2021

Besondere Geschäftsbedingungen der BayWa AG für den Verkauf von Saatgut an Unternehmer (§ 14 BGB)

Zusätzlich zu den Geschäftsbedingungen der BayWa AG („Unternehmen“) gelten nachfolgende Besondere Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaat der Hauptsaaten. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners („Kunden") gelten nicht, auch wenn das Unternehmen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. 

1. Lieferung und Liefertermine (Saatgut)

1.1
Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist vereinbart, so hat der Kunde unaufgefordert dem Unternehmen spätestens fünf Werktage vor dem Termin oder dem Fristbeginn mitzuteilen, an welchem Ort die Lieferung zu erfolgen hat („Versandverfügung“). Trifft die Versandverfügung nicht rechtzeitig ein, so kann das Unternehmen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn es dem Kunden eine Nachfrist von mindestens drei Werktagen gesetzt und auch innerhalb dieser Nachfrist keine Versandverfügung erhalten hat. Liefertermine und Lieferfristen werden um die Dauer der Nachfrist verlängert. Entsprechendes gilt, wenn die Versandverfügung entgegen der Vereinbarung nur einen Teil der Lieferung betrifft, hinsichtlich des nichtverfügten Teiles. .

1.2
Bestimmt sich die Lieferfrist nur nach dem Zeitpunkt, zu dem die Versandverfügung dem Unternehmen zugeht, so gilt im Zweifel prompte Lieferung gemäß Ziffer 1.4 als vereinbart.

1.3
Ist vereinbart, dass der Kunde die Versandverfügung an einem bestimmten Termin oder innerhalb einer Frist zu erteilen hat, so gelten die Bestimmungen der Ziffer 1.1 mit Ausnahme des ersten Satzes. Mangels einer solchen Vereinbarung hat das Unternehmen dem Kunden eine angemessene Frist für die Erteilung der Versandverfügung zu setzen; alsdann gelten die Bestimmungen der Ziffer 1.1 mit Ausnahme des ersten Satzes.

1.4
Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist zu liefern bei der Klausel:

  •  „Sofort“, binnen fünf Werktagen nach Zugang der Versandverfügung;
  •  „Prompt“, binnen zehn Werktagen nach Zugang der Versandverfügung;
  •  „Anfang eines Monats“, in der Zeit vom 1. bis zum 10. einschließlich;
  • „Mitte eines Monats“ in der Zeit vom 11. bis zum 20. einschließlich:
  • „Ende eines Monats“, in der Zeit vom 21. bis zum Schluss des Monats;
  • „Rechtzeitig zur Aussaat“, frühestens binnen fünf Werktagen nach Zugang der Versandverfügung.

1.5
Bei Vereinbarung einer Zirka-Lieferung ist eine Abweichung der Liefermenge von bis zu fünf von Hundert der im Vertrag benannten Menge vertragsgemäß. Bei einer solchen Abweichung ist der zu zahlende gesamte Kaufpreis entsprechend der Mengenabweichung zu berechnen.

1.6
Der Kunde ist verpflichtet, Teilleistungen abzunehmen, es sei denn, dies ist für ihn im Einzelfall unzumutbar. 

1.7
Der Kunde kann nicht vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn das Unternehmen bis zu fünf von Hundert der im Vertrag genannten Menge zu wenig geliefert hat; insoweit ist eine etwaige Pflichtverletzung des Unternehmens unerheblich. Bei einer Zirka-Lieferung gemäß Ziffer 1.5 gilt Satz 1, wenn das Unternehmen bis zu zehn von Hundert der im Vertrag genannten Zirka-Menge zu wenig geliefert hat. Die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt. 

1.8
Bei Verkäufen unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit übernimmt das Unternehmen nicht das Beschaffungsrisiko. Es besteht keine Verpflichtung des Unternehmens zur Lieferung, wenn es ihm aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, die Ware zu liefern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn 

  • der Vorlieferant, mit dem das Unternehmen ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, um seine Lieferpflicht gegenüber dem Kunden zu erfüllen, seiner Pflicht zur richtigen und rechtzeitigen Belieferung des Unternehmens nicht nachkommt;
  • die zuständige Anerkennungsbehörde der Lieferung die Anerkennung versagt; 
  • Lieferung aus eigener Vermehrung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist und die Ware aus eigener Vermehrung aufgebraucht ist. Eine Verpflichtung des Unternehmens zur Leistung von Schadensersatz wegen Nichtlieferung bestimmt sich in diesen Fällen nach Ziffer 1.7.
     

2. Behandlung des Saatgutes

2.1
Saatgut, das üblicherweise gebeizt oder in sonstiger Weise behandelt zur Anwendung kommt, ist gebeizt oder in der sonstigen Weise behandelt zu liefern, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

2.2
Will der Kunde sich nach einer von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten - erstmaligen oder zusätzlichen - Beizung oder sonstigen Behandlung auf einen Mangel an der gelieferten Ware berufen, so hat er durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, dass der Mangel bereits vor der durch ihn oder den Dritten durchgeführten - erstmaligen oder zusätzlichen - Beizung oder sonstigen Behandlung bestanden hat. Als geeignetes Beweismittel kommt insbesondere ein vor der Beizung gezogenes Sicherungsmuster gemäß Ziffer 5.2 in Betracht.

3. Sofortfälligstellung und Unsicherheitseinrede
Wird dem Unternehmen eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt, so ist das Unternehmen befugt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich gestundeter Forderungen und solcher aus Wechseln, sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Ist für diese Vorauszahlung eine Frist gesetzt, so ist das Unternehmen nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

4. Beschaffenheit

4.1
Als vereinbarte Beschaffenheit des Saatgutes gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt ausschließlich Folgendes:

  • Das Saatgut ist art- und sortenecht;
  • In Deutschland erzeugtes Saatgut erfüllt die Anforderungen gemäß der Anlage 3 zur Saatgutverordnung vorn 21.01.1986 in der jeweils gültigen Fassung; in anderen Ländern erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweiligen europäischen Saatgutrichtlinie.

4.2 
Die Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, sind - soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – Sorten, die nicht den Regulierungsanforderungen des Gentechnikrechts1 unterliegen. 
Bei Erzeugung dieses Saatgutes wurden Verfahren angewendet, die die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhandensein von GVOs völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei ist von jeglichen Spuren von GVO.

4.3 
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Das Unternehmen liefert Saatgut zur Erzeugung von Pflanzen. Das gelieferte Saatgut ist weder im verarbeiteten noch im unverarbeiteten Zustand zum menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt. Aus dem gelieferten Saatgut erwachsende Pflanzen dürfen nur nach vollständiger Trennung vom als Saatgut gelieferten Samenkörper als Lebens- und/oder Futtermittel verwendet werden.

5. Musterziehung

5.1 
Entdeckt der Kunde nach der Lieferung einen Mangel, auf den er sich berufen will, so hat er unverzüglich ein Durchschnittsmuster 5.2 aus der Lieferung ziehen zu lassen, soweit noch Saatgut vorhanden ist. Der Ziehung eines Durchschnittsmusters bedarf es nicht, wenn das Unternehmen den Mangel schriftlich anerkannt hat. 

5.2 
Das Durchschnittsmuster muss gemäß den Vorschriften zu Probeentnahmen des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten von einer hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine zuständige Behörde bestellten oder verpflichteten Person gezogen und gebildet werden. Aus dem Durchschnittsmuster sind drei gleiche Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich an eine der Saatgutprüfstellen zwecks Untersuchung einzusenden, das zweite Teilmuster ist an das Unternehmen zu senden und das dritte Teilmuster verbleibt beim Kunden. Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der angerufenen Saatgutprüfstelle an, so ist das bei dieser Partei verbliebene Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutprüfstelle, die von der nach Landesrecht für den Kunden zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der zweiten Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen der ersten Saatgutprüfstelle übereinstimmen. Stimmen die Feststellungen nicht überein, ist das noch verbleibende Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutprüfstelle, die wiederum von der nach Landesrecht für den Kunden zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der dritten Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit einer der Feststellungen der zuvor befassten Saatgutprüfstellen übereinstimmen. Liegt eine solche Übereinstimmung nicht vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersuchungen als festgestelltes Ergebnis.

5.3 
Ist kein Saatgut mehr vorhanden und erkennt das Unternehmen eine Mängelrüge des Kunden nicht unverzüglich an, so ist auf Veranlassung des Kunden unverzüglich eine Besichtigung des Aufwuchses durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, zu der das Unternehmen und der Kunde hinzuzuziehen sind. Der Sachverständige soll von der nach Landesrecht zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll. Ziel der Besichtigung durch den Sachverständigen ist die Feststellung der Tatsachen und die Ermittlung möglicher Ursachen für den behaupteten Sachmangel. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Saatgut zum Zweck des Wiederverkaufs erworben worden ist.

6. Verwendung des Saatgutes

6.1 
Der Kunde verpflichtet sich, das Saatgut nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu nutzen. Insbesondere darf der Kunde das Saatgut ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des jeweiligen Sortenschutzinhabers, deren Erteilung im freien Ermessen des Sortenschutzinhabers steht, nicht zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial verwenden. Entgegenstehende Bestimmungen des deutschen Sortenschutzgesetzes und der Europäischen Sortenschutzverordnung, bleiben hiervon unberührt.

6.2 
Verletzt der Kunde eine Verpflichtung nach Ziffer 6.1, so hat er auf Verlangen des Unternehmens oder des Sortenschutzinhabers an den Sortenschutzinhaber eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Kaufpreises des Saatguts zu entrichten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kunden unbenommen. Gleiches gilt für den Nachweis eines höheren Schadens durch den Sortenschutzinhaber. Hiervon unberührt bleiben weitergehenden Schadensersatzansprüche.

7. Streitigkeiten

7.1 

Sofern die Parteien des Kaufvertrages Kaufleute sind, werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag nach Wahl des Anspruchstellers durch ein Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten nach dessen Verfahrensordnung oder durch ein ordentliches Gericht entschieden, Die Schiedsgerichte für Saatgutstreitigkeiten werden auf der jeweiligen Homepage von BDP, DRV und BVO bekannt gemacht. 

7.2
Zuständig ist das Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten oder das ordentliche Gericht, in dessen Bezirk der Anspruchsgegner seinen Geschäftssitz hat. 


1 Regulierungsanforderungen des Gentechnikrechts bezeichnet die Regulierungsanforderungen der Richtlinie 2001/18/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 sowie des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (GenTG) und des Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (EGGenTDurchfG) sowie sonstiger Nebenbestimmungen.  

Stand: 08.2019